Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Wahlgrundsätze

Allgemeines Wahlrecht

Alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger, die das Wahlalter erreicht haben, haben grundsätzlich das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Gewählt werden können die Bundespräsidentin/der Bundespräsident sowie die Abgeordneten in die "Allgemeinen Vertretungskörper" (auf Bundesebene der Nationalrat, auf Landesebene die Landtage, auf Gemeindeebene der Gemeinderat sowie die von Österreich zu entsendenden Mitglieder zum Europäischen Parlament). In einigen Bundesländern können Staatsbürgerinnen/Staatsbürger auch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister wählen.

Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger haben das Recht, in Österreich an Gemeinderatswahlen bzw. in Wien an Bezirksvertretungswahlen sowie an Europawahlen teilzunehmen.

Freies Wahlrecht

Die Bürgerinnen/die Bürger dürfen von niemandem in ihrer Wahl beeinflusst werden, d.h. die Stimmabgabe muss frei von Zwang sein. Keine der wahlwerbenden Parteien darf durch die Wahlgesetzgebung bzw. durch die Wahlgrundsätze benachteiligt werden.

Geheimes Wahlrecht

Die Stimmabgabe soll in einer Art und Weise erfolgen, die für die Wahlbehörde und die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist. U.a. sollen folgende Maßnahmen die Geheimhaltung der Wahlentscheidung sicherstellen:

  • Wahlzelle
  • Wahlkuvert
  • Wahlurne
  • Gesetzlicher Schutz des Wahlgeheimnisses
  • Eidesstattliche Erklärung bei der Briefwahl

Durch das Wahlgeheimnis wird die Wahlfreiheit geschützt.

Gleiches Wahlrecht

Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jeder wahlberechtigten Bürgerin/jedem wahlberechtigten Bürger eine Stimme zukommt und jede Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlresultat hat. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das potenzielle Gewicht jeder Stimme dasselbe ist (gleicher Zählwert).

Persönliches Wahlrecht

Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden, d.h. die Wählerin/der Wähler kann sich nicht vertreten lassen.

Eine Ausnahme bilden körperbehinderte, sinnesbehinderte oder kognitiv behinderte Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Ihnen ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen.

Bundesweit kommen flächendeckend Stimmzettel-Schablonen zum Einsatz, die es blinden oder schwer sehbehinderten Wählerinnen/Wählern ermöglichen, ihre Stimme ohne fremde Hilfe abzugeben.

Unmittelbares Wahlrecht

Die Wählerinnen/die Wähler wählen die Abgeordneten direkt und nicht – wie z.B. in den USA üblich – auf indirektem Weg durch "Wahlmänner". Durch Abgabe einer so genannten Vorzugsstimme kann die Wählerin/der Wähler eine Kandidatin/einen Kandidaten aus einer Liste von Wahlwerbern hervorheben und bei entsprechend hoher Stimmenanzahl eine Umreihung von Kandidatinnen/von Kandidaten auf dem Wahlvorschlag bewirken.

Rechtsgrundlagen

Art 26 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres