Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Untreue

Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.

Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.

Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.

Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise

  • gesetzliche Regelungen,
  • durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
  • konkrete Instruktionen für den Einzelfall 

sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.

Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).

So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.

Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).

Strafrahmen

Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.

Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion