Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Allgemeines zum gesetzlichen Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn:

  • es kein (gültiges) Testament bzw. keinen Erbvertrag gibt
  • das Testament bzw. der Erbvertrag ungültig ist
  • das Testament bzw. der Erbvertrag nicht das gesamte vererbbare Vermögen des Verstorbenen betrifft
  • die Erben nicht zur Erbschaft gelangen, weil sie z.B. auf die Erbschaft verzichtet haben oder bereits vor dem Verstorbenen gestorben sind.

Folgende Personen zählen zum Kreis der gesetzlichen Erben:

  • Ehegatte bzw. eingetragener Partner
  • Kinder oder deren Nachkommen, wenn keine vorhanden sind, auch
    • Eltern und deren Nachkommen (Geschwister oder Nichten/Neffen des Verstorbenen), wenn auch diese Personen nicht vorhanden sind, auch
    • Großeltern oder deren Nachkommen und schließlich die Urgroßeltern

Die mit dem Verstorbenen verschwägerten Personen (Schwiegertochter/Schwiegersohn, Schwiegermutter/Schwiegervater, Schwägerin/Schwager, Stieftochter/Stiefsohn, Stiefmutter/Stiefvater) haben kein gesetzliches Erbrecht. Das Gleiche gilt für Lebensgefährten, soweit andere gesetzliche Erben vorhanden sind.

Nähere Informationen über das Erben von Lebensgefährten finden sich im Kapitel "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind seit dem Jahr 1991 den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft eines Kindes, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein. Dieser hat ein gesetzliches Erbrecht, wenn kein anderer gesetzlicher Erbe vorhanden ist.

Weitere Informationen über das Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und über weitere Rechte von Kindern im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§ 727 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer