Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Recht des Hauptmieters zur Untervermietung

Verbot nur aus wichtigem Grund

Viele (Haupt-) Mietverträge enthalten ein Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Derart wichtige Gründe sind:

  1. Die gänzliche Untervermietung der Wohnung, wenn also die Hauptmieterin/der Hauptmieter keinen Teil der Wohnung selbst benützt. Das ist auch gleichzeitig ein Kündigungsgrund.
  2. Wenn die Hauptmieterin/der Hauptmieter im Vergleich zu ihrem/seinem Hauptmietzins und den von ihr/ihm erbrachten sonstigen Leistungen von der Untermieterin/vom Untermieter einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins verlangt. Das ist ebenfalls ein Kündigungsgrund.
  3. Wenn die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder dies bei Aufnahme einer Untermieterin/eines Untermieters eintreten würde (Überbelag).
  4. Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Untermieterin/der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Wird bei der Untervermietung gegen diese Gründe verstoßen, kann in den beiden ersten Fällen die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag der Hauptmieterin/des Hauptmieters aufkündigen oder/und in allen vier Fällen – wenn die Untervermietung vertraglich verboten – auch auf Unterlassung der Untervermietung klagen.

Teilweise Untervermietung zulässig

Eine teilweise Untervermietung – solange die Hauptmieterin/der Hauptmieter noch in der Wohnung wohnt und keine der oben angeführten Gründe vorliegen – kann die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) nicht rechtswirksam verbieten. Für die rechtliche Ausgestaltung des Untermietverhältnisses selbst – etwa hinsichtlich Kündigung, Befristung oder Rechten der Untermieterin/des Untermieters – gelten die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

Besonderheiten bei WGG-Wohnungen

Auch bei Mietwohnungen, die in den Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) fallen, ist ein Untermietverbot unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz