Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf dem Willen bzw. einer Anordnung durch den Verstorbenen, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.

Eine dem Verstorbenen nahe stehende Person erhält ein Pflegevermächtnis, wenn

  • sie den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang gepflegt hat; und zwar
  • in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) und
  • unentgeltlich (d.h. ohne Gegenleistung).

Nahe stehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.

Unter Pflege versteht man jede Tätigkeit, die dazu beiträgt, einer pflegebedürftigen Person Hilfe und Betreuung zukommen zu lassen, um ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Die Pflegedürftigkeit muss nach objektiven Gesichtspunkten bestehen; sie ist in der Regel erwiesen, wenn jemand Pflegegeld bezieht.

Beispiel

Abhängig von der Hilfsbedürftigkeit kann neben der physischen Pflege (z.B. Körperpflege, An- und Auskleiden) auch die psychische Unterstützung durch z.B. Vorlesen, Spaziergänge als Pflegeleistung anerkannt werden.

Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist im Einzelfall gerichtlich zu ermitteln. Sie richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Pflege.

Der pflegenden Person steht dieses Vermächtnis nicht zu, wenn sie dafür ein Entgelt oder Zuwendungen erhalten hat. Darunter fallen anrechenbare letztwillige Zuwendungen des Verstorbenen oder auch Zuwendungen Dritter oder der öffentlichen Hand.

Das Pflegevermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes ist es jedoch grundsätzlich möglich, ein Pflegevermächtnis zu entziehen.

Rechtsgrundlagen

§§ 677, 678 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion