Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten

Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung

Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.

Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.

Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn

  • der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
  • die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
  • die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
  • dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.

Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.

Überwachung von Nachrichten

Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.  

Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn

  • der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
  • die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
  • die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
  • eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
  • dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind

Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 21.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion