Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Arbeitnehmerrechte und -pflichten während des Zivildienstes

Das Arbeitsplatzsicherungsgesetz ist auf alle Arten des Zivildienstes anzuwenden:

  • Während der Zeit des Zivildienstes ruhen Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht – die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zahlt nichts. Das Dienstverhältnis bleibt aufrecht.
  • An Urlaub gebührt nur jener Anteil, der für den Jahresrest gebührt, welcher nach Ableisten des Zivildienstes übrigbleibt.
  • Der Zivildienst wird für alle dienstzeitabhängigen Anwartschaften (z.B. Entgeltfortzahlung, Abfertigung, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückung, Pension) als vollwertige Dienstzeit gewertet.
  • Arbeitnehmer, die zum Zivildienst einberufen sind, können vom Zeitpunkt des Erhaltes des Zuweisungsbescheides grundsätzlich bis zum Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Zivildienstes ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes weder gekündigt noch entlassen werden.
    Dauert der Zivildienst aber kürzer als zwei Monate, verkürzt sich diese Monatsfrist jeweils auf die Hälfte der im Zivildienst zurückgelegten Zeit.

Achtung

Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber unverzüglich nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides verständigt wird und der Dienst bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Zivildienstes wieder angetreten wird. Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber in Unkenntnis der Einberufung innerhalb der Kündigungsfrist eine Kündigung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen die Zuweisung mitteilt.

Die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen (sogenannte Behaltepflicht) wird mit dem Tag der Entlassung aus dem Zivildienst weitergerechnet. Der noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Zivildienst an.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt