Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Anspruch auf Finderlohn bzw. Eigentum

Anspruch auf Finderlohn

Die Finderin/der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen "verlorener" und "vergessener Sache" unterschieden wird:

  • Verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes
  • Vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes
  • Für den Wertanteil, der 2.000 Euro überschreitet, halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen

Laut Allgemeinem bürgerlichen Gesetzbuch gelten Gegenstände als "verloren", welche versehentlich aus dem Besitz der Inhaberin/des Inhabers gelangen und nicht in den Einflussbereich einer anderen Person kommen (z.B. eine auf der Straße verlorene Geldbörse). "Vergessene Gegenstände" sind solche, welche versehentlich aus dem Besitz der Inhaberin/des Inhabers geraten, jedoch an einem Ort bleiben, der unter Aufsicht einer anderen Person steht (z.B. ein im Zug vergessener Regenschirm). Finderlohn steht dabei jenen Personen nicht zu, die selbst in diesem Bereich wohnen oder beschäftigt sind (z.B. Bedienstete eines Hotels).

Anspruch auf Eigentum

Sofern die Besitzerin/der Besitzer des gefundenen Gegenstandes nicht ausfindig gemacht werden kann, wird der Fund in der Bürgerinformation beschrieben und veröffentlicht. Wenn sich

  • nach einem Jahr oder
  • nach einem halben Jahr, wenn der gemeine Wert der Sache zum Fundzeitpunkt 100 Euro nicht übersteigt,

die rechtmäßige Besitzerin/der rechtmäßige Besitzer nicht gemeldet hat, wird die Finderin/der Finder verständigt und der Gegenstand an diese/diesen ausgefolgt. Falls aber auch die Finderin/der Finder nicht bekannt ist, werden die gefundenen Objekte nach diesem Zeitraum entweder dem Dorotheum zum freien Verkauf zur Verfügung gestellt oder auf dem Flohmarkt verkauft.

Hinweis

Die Frist beginnt bei Gegenständen mit einem Wert unter 10 Euro bzw. bei Gegenständen mit erkennbar keiner erheblichen Bedeutung für die Eigentümerin/den Eigentümer mit dem Zeitpunkt des Auffindens und in allen übrigen Fällen mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde zu laufen.  

Mit der Ausfolgung an die Finderin/den Finder geht das Eigentum an der Sache – die Redlichkeit der Finderin/des Finders vorausgesetzt – auf diese/diesen über. Meldet sich die Eigentümerin/der Eigentümer dagegen innerhalb der Frist, ist ihr/ihm die Sache von der zuständigen Fundbehörde bzw. der Finderin/dem Finder zu übergeben.

Ein Eigentumsanspruch der Finderin/des Finders besteht

  • bei Funden mit einem Wert von bis zu 100 Euro bis sechs Wochen nach Ablauf der Jahresfrist und
  • bei Funden mit einem Wert von mehr als 100 Euro bis zwei Monate ab Verständigung durch die Fundbehörde.

Rechtsgrundlagen

§§ 388 bis 396 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz