Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Was sind die rechtlichen Folgen?

Allgemeine Informationen

Achtung:

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in der Mindesthöhe von 1.000 Euro.

Dieser Schadenersatzanspruch besteht gegenüber

  • der Person, die Sie belästigt
  • der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wenn sie/er es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn sie/er es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden
  • dem Bund, wenn die Dienstgebervertreterin/der Dienstgebervertreter es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen

Sexuelle Belästigung kann zusätzlich strafrechtliche Folgen für den Täter/die Täterin haben.

Fristen

Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beträgt drei Jahre.

Zuständige Stelle

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19.04.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz