Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

  • Heben und Tragen von schweren Lasten
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
  • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.

Hinweis

Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

  • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
  • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)

Hinweis

In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 16. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz