Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card

Allgemeine Informationen

Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.

Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.

Voraussetzungen

Generelle Befreiung

  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
    (Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.)
  • Zivildienstleistende und deren Angehörige
  • Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung

Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit

Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.

  • Befreiung ohne Antrag:
    • Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
    • Zivildienstleistende
    • Teilnehmerinnen/Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres
    • Aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes selbstversicherte Personen
    • Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 41 Rezeptgebühren zu je 7,55 Euro (Wert für das Jahr 2025) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
  • Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2025):
    • Alleinstehende: 1.273,99 Euro
    • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.465,09 Euro
    • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 2.009,85 Euro
    • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.311,33 Euro
    • Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 196,57 Euro

Achtung

Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.

Zuständige Stelle

Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.

Erforderliche Unterlagen

Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:

  • Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
  • Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
  • Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
  • Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung

Tipp

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Letzte Aktualisierung: 24. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz