Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Fischen

Aktuelle Informationen zu Fischen in den Bundesländern, Voraussetzung für das Fischen, Voraussetzung für die Erlangung einer Fischerkarte etc.

Nach der österreichischen Bundesverfassung ist das Fischereiwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Ländersache. Es gibt daher kein Fischereigesetz des Bundes, sondern neun zum Teil recht unterschiedliche Landesfischereigesetze sowie diese ergänzende bzw. durchführende Verordnungen. Die Gesetze unterscheiden sich unter anderem in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fischereidokumentes (Prüfung oder Unterweisung ohne Prüfung), die Bestimmungen für die Ausübung des Fischfangs durch Minderjährige und bezüglich Verwaltungsübertretungen und deren Strafdrohungen.

Folgende Grundsätze können für alle Bundesländer festgehalten werden:

  • Voraussetzung für das Fischen ist in der Regel der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder Fischergastkarte und die Erlaubnis des Berechtigten, in dem jeweiligen Fischereirevier zu fischen (außer der Fischer ist selbst der Berechtigte).
  • Zuständig für die Ausstellung der Dokumente sind je nach Bundesland entweder die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate – für das Burgenland, die Steiermark, Kärnten und Tirol) oder die jeweiligen Landesfischereiverbände (für Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg).
  • Wer die Ausstellung einer (Jahres-)Fischerkarte erstmals beantragt, muss in der Regel einen Nachweis erbringen, dass er über die zur Ausübung des Fischfangs erforderlichen Kenntnisse verfügt. In den meisten Bundesländern wird dafür das Ablegen einer Prüfung verlangt (Burgenland, Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg), in Kärnten ist die Teilnahme an einer Unterweisung erforderlich.
  • Für die Erlangung einer Fischerkarte ist in den Landesgesetzen ein Mindestalter geregelt, das von 10 Jahren (Kärnten) über 12 (Oberösterreich, Salzburg) bzw. 14 Jahre (Burgenland, Niederösterreich, Steiermark, Tirol, Wien).

Im Folgenden finden sich Links zu den fischereirechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer:

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion