Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Exekution zur Herbeiführung von Handlungen und Unterlassungen

Herausgabe von Sachen

Mit der Exekutionsbewilligung wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, genau definierte bewegliche Sachen zu beschlagnahmen und dem Gläubiger gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.

Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen

Lautet ein Exekutionstitel auf Räumung einer Liegenschaft, räumt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Liegenschaft und verschafft dem betreibenden Gläubiger deren Besitz.

Falls dazu Transportmittel, Hilfskräfte, Lagerraum etc. notwendig sind, muss der betreibende Gläubiger diese vorerst finanzieren. Er hat aber einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegenüber dem Verpflichteten.

Durchführung, Unterlassung oder Duldung einer Handlung

Der Gläubiger kann, wenn der Verpflichtete ihm eine Handlung schuldet (z.B. das Ausmalen eines Zimmers), diese Handlung durch eine andere Person vornehmen lassen und dann die Kosten im Rahmen der Forderungsexekution vollstrecken.

Kann die vom Gläubiger begehrte Handlung jedoch nicht von anderen Personen durchgeführt werden (z.B. das Malen eines Bildes), kann gegen den Verpflichteten, um die Vornahme der Handlung zu bewirken, Beugehaft angedroht oder verhängt werden.

Wenn ein Urteil auf Unterlassung oder Duldung (z.B. Unterlassung der Besitzstörung) rechtskräftig wird und sich der Verpflichtete nicht daran hält, kann der betreibende Gläubiger sein Recht durchsetzen, indem er Beugestrafen beantragt. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung der beanstandeten Handlung des Verpflichteten enthalten.

Liegt ein Verstoß gegen ein Urteil auf Unterlassung oder Duldung vor, kann das Gericht gegen den Verpflichteten Geldstrafen oder auch Haftstrafen in der Höhe von bis zu zwei Monaten verhängen. Die Strafgelder erhält der Staat und nicht der betreibende Gläubiger.

Zum Formular

Exekutionsantrag

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion