Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Allgemeines zum Erbrecht

Über das Erbrecht

Unter Erbrecht werden alle Vorschriften verstanden, die die Rechtsnachfolge das Vermögen betreffend eines Verstorbenen regeln. Man versteht darunter aber auch das subjektive Recht, das gesamte Vermögen eines Verstorbenen oder einen Bruchteil desselben für sich in Anspruch zu nehmen.

Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, er erwirbt dessen Vermögen oder einen Teil davon durch Einantwortung. Ist nur eine Person als Erbe berufen, so wird sie Alleinerbe (sogenannter "Universalerbe"). Sind mehrere Personen als Erben berufen, so bilden sie als Miterben eine Erbengemeinschaft.

Vererblich sind:

  • Alle Vermögenswerte des Verstorbenen (z.B. Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen).
  • Schulden des Verstorbenen. Daher ist, wenn der Verstorbene größere Schulden hatte oder solche zu erwarten sind, bei der Annahme der Erbschaft größte Vorsicht geboten (Erbantrittserklärung).
  • Unter Umständen Zugangs- und Verfügungsrechte über Internetprofile, Social Media, E-Mail-Konten und dergleichen.

Nicht vererblich sind bestimmte, an die Person des Berechtigten gebundene Rechte und Pflichten, wie z.B. persönliche Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Gewerbeberechtigungen oder Unterhaltsansprüche). Hierbei kann es jedoch Fortsetzungsrechte der Verlassenschaft bzw. naher Angehöriger geben.

Berufung zum Erben

Erbe wird jemand entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung.

Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder selbst regeln, was nach ihrem oder seinem Tod mit seinem oder ihrem Vermögen zu geschehen hat (Testierfreiheit). Mögliche Formen dafür sind Erbvertrag oder Testament.

Für den Fall, dass der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese orientiert sich am Willen eines durchschnittlichen Verstorbenen und weist das vererbbare Vermögen dem Ehegatten und den nächsten Verwandten des Verstorbenen zu.

Zwischen diesen beiden grundsätzlichen Systemen (Testierfreiheit und gesetzliche Erbfolge) wird durch das Pflichtteilsrecht ein gewisser Ausgleich geschaffen. Der Verstorbene konnte einerseits zu Lebzeiten ungeachtet der gesetzlichen Erbquote eine letztwillige Anordnung treffen.

Der Verstorbene muss aber andererseits bestimmten nahen Angehörigen trotzdem eine Quote ihres oder seines Vermögens zukommen lassen. Wenn er dies unterlässt, räumt das Pflichtteilsrecht dieser nahen Angehörigen als pflichtteilsberechtigte Personen das Recht ein, von dem Testamentserben die Zahlung eines entsprechenden Betrages zu verlangen.

Achtung

Es fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen.

Aneignungsrecht des Bundes (bisher Heimfallsrecht des Staates)

In allerletzter Konsequenz, also wenn keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben, kein erbberechtigter Lebensgefährte und auch keine Vermächtnisnehmer vorhanden sind, hat sich die Republik Österreich den Nachlass anzueignen. Man spricht dann von einer Aneignung des Bundes (bisher "Heimfallsrecht des Staates").

Weiterführende Links

Erbrecht in den EU-Mitgliedstaaten (→ Notaries of Europe)

Rechtsgrundlagen

§§ 748, 750 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer