Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

Hinweis

Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

Sozialversicherungsbeiträge

Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

Einkommensteuerpflicht

Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro).

Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 13.308 Euro (im Jahr 2024: 12.816 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

Umsatzsteuer

Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Beispiel

Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
Einkommen       5.674,16 Euro

Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

Online-Ratgeber und -Rechner

Personenbetreuung

Weiterführende Links

Formulare

Formular E1 und Beilage E1a

Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz