Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Haftung für fremde Schulden

Allgemeines

Grundsätzlich haftet jeder Mensch nur für die Schulden, die sie/er selbst begründet hat, nicht aber für die Schulden der Ehepartnerin/des Ehepartners, der Kinder oder sonstiger Personen.

Es steht jedoch jedem frei, vertraglich die Haftung für fremde Schulden zu übernehmen (z.B. durch die Unterschrift auf einem fremden Kreditvertrag).

Haftung für Schulden des Ehepartners

Bestimmte Geschäfte, die die haushaltsführende Ehepartnerin/der haushaltsführende Ehepartner abschließt, wirken unmittelbar für und gegen die verdienende Ehepartnerin/den verdienenden Ehepartner. Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften.

Voraussetzungen

  • Der haushaltsführende Teil hat keine eigenen (nennenswerten) Einkünfte.
  • Das abgeschlossene Geschäft betrifft den gemeinsamen Haushalt.
  • Ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß wird nicht überstiegen.

Beispiel

Die verdienende Ehepartnerin/der verdienende Ehepartner haftet für den Kaufpreis eines Bügeleisens, nicht jedoch für die Kosten eines Umbaus einer gesamten Küche oder eines Liegenschaftskaufes. Wird diese Grenze überschritten, kann die verdienende Ehepartnerin/der verdienende Ehepartner das Geschäft nachträglich genehmigen; tut sie/er dies nicht, haftet die haushaltsführende Ehepartnerin/der haushaltsführende Ehepartner allein für diese Schulden.

Häufig verpflichten sich aber beide Eheleute vertraglich (z.B. bei Kreditaufnahme). Bei Zahlungsverzug kann die Gläubigerin/der Gläubiger wählen, von wem sie/er die Zahlungen verlangen will bzw. wen sie/er pfänden lässt.

Bei Gemeinschaftskonten sind beide Ehegatten Kontoinhaber und damit voll verfügungsberechtigt. Bei Kontoüberziehung haftet jede/jeder auch für die andere/den anderen.

Haftung für Schulden nach der Scheidung

Anlässlich einer Scheidung wird auf Antrag eine richterliche Entscheidung getroffen, wer im Innenverhältnis für die Schulden haftet. Im Außenverhältnis zur Gläubigerin/zum Gläubiger bleibt die Haftung beider Partner allerdings aufrecht.

Die Entlassung aus der Mitschuldnerschaft oder Bürgschaft ist nur durch einen neuen Vertrag mit der Gläubigerin/dem Gläubiger, zu dem diese/dieser aber nicht gezwungen werden kann, möglich.

Innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung kann ein Antrag auf Ausfallsbürgschaft gestellt werden. Die Gläubigerin/der Gläubiger muss zunächst gegen die Hauptschuldnerin/den Hauptschuldner Exekution führen. Erst wenn aufgrund dieser Exekution die Schulden nicht binnen einer angemessenen Frist hereingebracht werden können, kann die Gläubigerin/der Gläubiger gegen die Ausfallsbürgin/den Ausfallsbürgen vorgehen. Sie/er haftet für alles, was von der Hauptschuldnerin/vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, in der Regel auch für Zinsen und Kosten.

Häufig kommt es in der Praxis vor, dass Verbraucherinnen/Verbraucher die Haftung für fremde Schulden mitübernehmen, indem sie sich als Bürginnen/Bürgen, Mitschuldnerinnen/Mitschuldner oder auf ähnliche Art und Weise für die Zahlung einer fremden Schuld verpflichten.

 Für diese Fälle sieht das Konsumentenschutzgesetz bestimmte Schutzmaßnahmen vor:

  • Die Gläubigerin/der Gläubiger muss die Verbraucherinnen/Verbraucher auf die von ihnen eingegangenen Risiken hinweisen, wenn die Gefahr besteht, dass die Schuldnerin/der Schuldner ihre/seine Verbindlichkeit nicht erfüllen kann (und die Verbraucherin/der Verbraucher für die fremde Schuld zur Kasse gebeten wird).
  • Bei Unterlassung dieser aufklärenden Information durch die Gläubigerin/den Gläubiger hat die Verbraucherin/der Verbraucher die Möglichkeit, einzuwenden, dass sie/er die Haftung nicht oder nicht in diesem Ausmaß übernommen hätte.
  • In Ausnahmefällen kann das Gericht die von einer Verbraucherin/einem Verbraucher übernommene Haftung für eine fremde Verbindlichkeit (z.B. eine Bürgschaft für eine fremde Schuld) mäßigen oder auch ganz erlassen.

Das richterliche Mäßigungsrecht ist vor allem in Fällen bedeutsam, wo mittellose Ehegatten oder Kinder für die Schuld einer Angehörigen/eines Angehörigen mithaften.

Voraussetzungen

  • Die Verpflichtung der Verbraucherin/des Verbrauchers steht in einem unbilligen Missverhältnis zu ihrer/seiner Leistungsfähigkeit (sie/er verfügt über kein nennenswertes Einkommen, die Bürgschaft hat aber eine enorme Höhe) und
  • dieses Missverhältnis muss für die Gläubigerin/den Gläubiger erkennbar sein.

Darüber hinaus können Bürgschaften von Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise sittenwidrig und damit ganz oder teilweise unwirksam sein.

Haftung für Schulden der Kinder

Für die Schulden, die von den Kindern gemacht werden, haften die Eltern nicht automatisch. Die Eltern haften nur dann, wenn sie sich vertraglich zur Zahlung verpflichtet haben.

Für Schadensersatzansprüche gegen Minderjährige haften die Sorgepflichtigen nur, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflichten schuldhaft verletzt haben.

Tipp

Weitere Informationen zu den Themen Kredit und Bürgschaft Jugendlicher finden sich auf unserer Seite Kredite.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz