Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Unverheiratete Eltern − Gemeinsame Obsorge

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, bestimmt die mit der Pflege und Erziehung (Obsorge) des Kindes betraute Person den Familiennamen des Kindes.

Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu.

Die Eltern können aber, wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde,

  • vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit
  • nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen
  • einmalig bestimmen, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sind.

Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an welchem das Kind geboren wurde. 

Hinweis

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so muss der Vater, bevor eine Obsorgevereinbarung getroffen werden kann, durch persönliche Erklärung die Vaterschaft des Kindes anerkennen. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung am Standesamt des Geburtsortes des Kindes, kann der Vater bei der Ausstellung der Geburtsurkunde des Kindes gleich miteingetragen werden. Es ist somit möglich, am Standesamt des Geburtsortes des Kindes zugleich die Vaterschaftsanerkennung durchzuführen und eine Obsorgevereinbarung zu treffen (z.B. unverheiratete Eltern vereinbaren die gemeinsame Obsorge).

Weitere Themen auf oesterreich.gv.at:

Sind beide Elternteile mit der Pflege und Erziehung des Kindes (gemeinsame Obsorge) betraut, haben sie einvernehmlich zu entscheiden, welchen Namen das Kind künftig führen soll. Dem Standesamt gegenüber (zuständig ist das Standesamt des Ortes, an welchem das Kind geboren wurde) genügt dabei die Erklärung eines Elternteils, sofern dieser versichert, dass der andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

Die Eltern haben die Möglichkeit, den Familiennamen eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Wird der Familiennamen nur eines Elternteils herangezogen und besteht dieser aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen, kann sowohl der gesamte Familienname als auch nur dessen Teile verwendet werden.

Beispiel

Die Mutter heißt Daniela Schneider-Huber und der Vater Reinhard Müller. Als Familiennamen für das Kind wird der Familienname der Mutter herangezogen. Es bestehen somit beispielsweise folgende Möglichkeiten: Schneider-Huber, Schneider, Huber.

Alternativ können die Eltern bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden. 

Erfolgt keine Bestimmung des Familiennamens des Kindes, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Die Namensbestimmung des Kindes kann im Rahmen der Geburtsbeurkundung (Ausstellung der Geburtsurkunde) beim zuständigen Standesamt (Standesamt des Ortes, an dem das Kind geboren wurde) oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Da die Bestimmung des Familiennamens zeitlich nicht beschränkt ist, kann es auch dazu kommen, dass das Kind vorerst den Familiennamen der Mutter (mangels Bestimmung eines Familiennamens des Kindes) und erst später, durch eine entsprechende Bestimmung, einen anderen Familiennamen erhält.

Rechtsgrundlagen

§§ 155 bis 157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz