Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Schenkung

Allgemeines

Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

Formvorschriften

Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

Schenkung auf den Todesfall  

Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

  • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
  • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
  • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

Weitere Informationen zur Schenkung auf den Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Meldepflicht von Schenkungen

Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

Weitere Informationen zur Meldepflicht von Schenkungen finden sich auf USP.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 12.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion