Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes bei einer Familienhospizkarenz

Auf Antrag der pflegebedürftigen Person ist das Pflegegeld an jene Person auszuzahlen, die gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder der Bezüge eine Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, sofern keine stationäre Pflege vorliegt.

Eine stationäre Pflege besteht dann, wenn die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung wie z.B. einem Wohn-, Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden hat oder die Pflegegeldbezieherin/der Pflegegeldbezieher selbst zur Gänze für die Heimkosten aufkommt.

Eine Änderung der Auszahlungsmodalität erfolgt bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sofern die Familienhospizkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits angetreten ist.

In der Praxis wird es vorkommen, dass die Familienhospizkarenz nicht in jenem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beginnt; in diesem Fall kann die Änderung der Auszahlung frühestens ab dem Monat wirksam werden, in den der Beginn der Familienhospizkarenz fällt.

Ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, ist das Pflegegeld wieder nach den gesetzlichen Vorschriften auszuzahlen, also etwa an die pflegebedürftige Person selbst oder eine Vertreterin/einen Vertreter.

Rechtsgrundlagen

§ 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Letzte Aktualisierung: 9. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz