Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Das Verfahren über Unterhaltsansprüche von minderjährigen oder volljährigen Kindern wird im Außerstreitverfahren geführt. Es findet bei dem Bezirksgericht (→ BMJ) statt, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. das volljährige Kind seinen Wohnsitz) hat.

Das Verfahren wird durch einen Antrag des Kindes oder eines Elternteils eingeleitet und von einer Rechtspflegerin/einem Rechtspfleger entschieden. Beträgt der Streitwert mehr als 5.000 Euro, so können sich die Kinder nur durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Im Zuge des Scheidungsverfahrens kann ein einstweiliger Unterhalt begehrt werden. Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung muss eine Vereinbarung über den Unterhalt für gemeinsame Kinder geschlossen werden.

Vorläufiger (einstweiliger) Unterhalt kann in beiden Verfahren begehrt werden, wenn noch kein vollstreckbarer Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss, Vergleich) vorliegt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf vorläufigen Unterhalt muss ein Unterhaltsbemessungsverfahren anhängig gemacht (begonnen) werden.

Eine Unterhaltsvereinbarung kann auch mittels gerichtlichen Vergleichs oder als Vergleich vor bzw. mit dem Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) geschlossen werden. Vor bzw. mit dem Jugendwohlfahrtsträger abgeschlossene Unterhaltsvergleiche bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung, sie sind sofort wirksam.

Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind grundsätzlich unwirksam. Wirksam sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn sie im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.

Gebühren

Für Unterhaltsverfahren müssen Gerichtsgebühren bezahlt werden. Die Gerichtsgebühr ist stets von der Unterhaltsschuldnerin/von dem Unterhaltsschuldner zu entrichten.

Die Höhe beträgt 0,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Für die Vergangenheit wird der zugesprochene Betrag, für zukünftigen Unterhalt das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Für Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts ist von der Antragstellerin/von dem Antragsteller eine Gerichtsgebühr in Höhe von 18 Euro zu entrichten. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller mit ihrem/seinem Begehren zur Gänze durchdringt.

Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder

Minderjährige Personen ("Pflegebefohlene") müssen in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens, keine Gerichtsgebühren mehr bezahlen.

Zusätzlich muss die (betreibende) Gläubigerin/der (betreibende) Gläubiger im Unterhaltsexekutionsverfahren (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens), wenn es auch um die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder geht, keine Gerichtsgebühren mehr bezahlen.

Außerdem muss auch bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, wenn es um die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder geht, keine Gerichtsgebühr bezahlt werden.

Weiterführende Links

Gerichtssuche (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz