Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Dauer der Unterhaltsverpflichtung

Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Ein Kind ist selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbstständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel aufbringen kann. Es sind die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern zu Grunde zu legen.

Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes. Es gibt keine Altersgrenze! Auch erwachsene Kinder können einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben.

Wenn das Kind eigene Einkünfte hat, diese aber nicht für die Selbsterhaltung ausreichend sind, so verringert sich der Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern.

Ausbildung bzw. Hochschulstudium des Kindes

Während der Ausbildung des Kindes besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Zur Ausbildung gehört auch ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Hochschulstudium.

Wechselt das Kind einmal das Studium (insbesondere nach dem ersten Semester), bleibt sein Unterhaltsanspruch in der Regel aufrecht, sofern sie/er das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Zu beachten ist, dass auch hier Entscheidungen immer nur für den konkreten Einzelfall getroffen werden können.

Hinweis

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes (Bundesheer) kein Unterhalt zusteht. Während dieser Zeit wird es als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt. Eventuell besteht bei weit überdurchschnittlichen materiellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen der Anspruch auf Unterhalt auch in dieser Zeit weiter, dies wird im Einzelfall entschieden.

Ende des Unterhaltsanspruches

Generell kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schul- bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist. Findet das Kind jedoch nach der Ausbildung nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen noch verzögern. In diesem Fall müssen die Eltern auch noch für eine angemessene Dauer der Arbeitsuche Unterhalt leisten.

Das Kind ist verpflichtet, nachweislich eine Arbeit zu suchen (bloße Anmeldung beim Arbeitsmarktservice genügt nicht). Die Umstände müssen in jedem Fall individuell beurteilt werden.

Nach Abschluss der Berufsausbildung muss jede Arbeit, auch wenn sie nicht der Ausbildung entspricht, angenommen werden. Ob tatsächlich eine absolute (also auch Hilfsarbeitsposten einschließende) Arbeitslosigkeit vorliegt, kann durch ein berufskundliches Gutachten festgestellt werden.

Mit der Eheschließung eines (in der Regel volljährigen) Kindes existiert der Geldunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mehr, sondern besteht grundsätzlich gegenüber der Ehepartnerin/dem Ehepartner.

Hinweis

Es kann auch der Verlust einer bereits erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit eintreten (z.B. längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen unverschuldeter Krankheit oder gerechtfertigte berufliche Weiterbildung). Auch in diesem Fall müssen die Eltern unter Umständen Unterhalt leisten.

Liegen Informationen vor oder besteht – bei fehlendem persönlichen Kontakt – der Verdacht, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr (bzw. nicht mehr in dieser Höhe) besteht, kann der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil einen Antrag auf Einstellung (bzw. Herabsetzung) des Unterhalts beim Bezirksgericht stellen.

Rechtsgrundlagen

§§ 231 bis 234 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz