Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Berechnung von gerichtlichen Fristen

Die Berechnung von gerichtlichen Fristen unterscheidet sich, je nachdem, ob sie

bestimmt werden.

Frist in Tagen

Der Lauf einer gerichtlichen Frist, die nach Tagen bestimmt wird, beginnt mit dem Nachfolgetag der Zustellung (persönliche Übernahme) des Schriftstücks zu laufen und endet am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Wurde das Schriftstück beim Postamt hinterlegt, beginnt die gerichtliche Frist mit dem Tag, an dem das Schriftstück beim Postamt erstmals zur Abholung bereitgelegt wurde, zu laufen und endet am letzten Tag der Frist um 24 Uhr.

Wurde eine Entscheidung mündlich verkündet und löst diese eine nach Tagen bestimmte Frist aus, beginnt die Frist mit dem Nachfolgetag der Verkündung zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung wurde am Montag mündlich verkündet. Es wird eine dreitägige Frist festgesetzt. Die dreitägige Frist beginnt am Dienstag um 0.00 Uhr zu laufen und endet am Donnerstag um 24 Uhr.

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Postaufgabe (Datum des Poststempels) oder der Faxübermittlung.

Frist in Wochen, Monaten oder Jahren

Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt werden, beginnen mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung (durch welche die Frist angeordnet wurde) zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung, die eine einwöchige Frist enthält, wird an einem Dienstag (Ereignistag) zugestellt. Die einwöchige Frist endet (um 24 Uhr) am Dienstag der Folgewoche.

Handelt es sich um eine mündlich verkündete Entscheidung, welche eine Wochen-, Monats- oder Jahresfrist auslöst, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung verkündet wurde, zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung die eine einwöchige Frist enthält, wird an einem Dienstag mündlich verkündet. Die einwöchige Frist endet (um 24 Uhr) am Dienstag der Folgewoche.

Nach Wochen, Monaten- oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung (z.B. Dienstag) oder Zahl (z.B. 30) dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat der Frist (z.B. eine Monatsfrist beginnt am 31. Mai), so endet sie mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (30. Juni).

Beispiel

Eine zweiwöchige Frist, die an einem Freitag zu laufen begonnen hat, endet am Freitag zwei Wochen später um 24 Uhr.

Eine zweimonatige Frist, deren Lauf am 1. Juni 2022 begonnen hat, endet am 1. August 2022 um 24 Uhr.

Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen werden durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt jedoch das Ende dieser Frist auf einen dieser Tage, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

Ausnahme: Beispielsweise im Verfahren über die Kündigung einer Wohnung und im Besitzstörungsverfahren gelten andere Regelungen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Bezirksgericht bzw. bei einem Rechtsanwalt.

Weiterführende Links

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 8. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion