Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung)

Allgemeine Informationen

Der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht (oder nicht regelmäßig) nachkommt.

Zeichnen sich bei der Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten ab, kann der obsorgeberechtigte Elternteil den Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger (das Jugendamt) genannt, zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Das Jugendamt übernimmt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen, Erhöhungsanträge einzubringen, den Eingang der Zahlungen zu überwachen und erforderlichenfalls Exekution zu führen. Der Elternteil, der das Jugendamt mit der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten betraut, bekommt das hereingebrachte Geld ausbezahlt und ist durch das Verfahren nicht belastet.

Voraussetzungen

Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Der Antrag muss von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes bei Gericht gestellt werden.

Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
  • Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs oder eines EU-/EWR-Mitgliedstaats oder staatenlos sind und
  • keinen gemeinsamen Haushalt mit der Unterhaltsschuldnerin/dem Unterhaltsschuldner haben.

Zuständige Stelle

Das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat

Verfahrensablauf

Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis

  • Es empfiehlt sich eine Voraberkundigung, ob noch weitere Dokumente vorgelegt werden müssen.
  • Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Kosten

Minderjährige Personen (Pflegebefohlene) müssen in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren einschließlich des Rechtmittelverfahrens keine Gerichtsgebühren bezahlen.

Auch die (betreibende) Gläubigerin/der (betreibende) Gläubiger im Unterhaltsexekutionsverfahren (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens) muss keine Gerichtsgebühren bezahlen, wenn es auch um die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder geht.

Darüber hinaus muss auch bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, wenn es um die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder geht, keine Gerichtsgebühr bezahlt werden. 

Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschußgesetz (UVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Justiz