Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Garantie und Verbraucherschutz

Garantie und Gewährleistung werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwechselt, sind aber nicht dasselbe. Bei mangelhaften Leistungen haben Verbraucherinnen/Verbraucher gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegenüber ihren Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Im Gegensatz zur im Gesetz genau geregelten Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillig übernommene vertragliche Haftung – in aller Regel des herstellenden Unternehmens.

Für Verbraucherinnen/Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass eine Herstellergarantie ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht einschränkt. Sie müssen sich daher etwa von Verkäuferinnen/Verkäufern bei Mängel-Reklamationen nicht auf das herstellende Unternehmen und eine von diesem übernommene Garantie verweisen lassen, sondern haben die Wahl, ob sie Gewährleistungsansprüche gegenüber ihren Verkäuferinnen/Verkäufern oder mögliche Garantieansprüche gegenüber den Herstellerinnen/Herstellern geltend machen. Auf die Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers besteht ein gesetzlicher Anspruch. Garantien sind nur teilweise gesetzlich geregelt und bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.

Eine Garantie kann, muss aber nicht, kostenlos sein und ist grundsätzlich von der Garantiegeberin/dem Garantiegeber beliebig gestaltbar. Häufig sind Garantien beschränkt und umfassen nur bestimmte Teile oder Eigenschaften eines Produkts (zum Beispiel werden nur die Ersatzteile selbst, nicht aber sonstige Reparaturkosten gedeckt oder Verschleißteile gänzlich von der Garantie ausgenommen). Was von der Garantie umfasst ist und vor allem auch, wann sie nicht greift, muss in der Garantieerklärung einfach und verständlich dargelegt werden. So kann der Hersteller/die Herstellerin die Erfüllung der Garantie auch von gewissen Bedingungen abhängig machen (z.B. Garantie nur bei Erstkäufer).

Zumeist wird von Garantiegeberinnen/Garantiegebern die Mangelfreiheit eines Produkts über einen bestimmten Zeitraum garantiert (in der Regel ein bis fünf Jahre). Geht das Produkt innerhalb dieser Zeit kaputt, können jene Garantieansprüche gegenüber der Garantiegeberin/dem Garantiegeber geltend gemacht werden, zu der sie/er sich in der Garantierklärung verpflichtet hat (Reparatur, Austausch, Kaufpreisrückerstattung oder sonstige Abhilfe). Wenn das Herstellerunternehmen die Haltbarkeit für einen bestimmten Zeitraum garantiert, dann ist gesetzlich geregelt, dass Verbraucherinnen/Verbraucher während dieses Zeitraums jedenfalls einen unmittelbaren Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der Sache gegen das Herstellerunternehmen haben.

Anders als bei Gewährleistungsansprüchen ist für die Geltendmachung der Rechte aus der Garantie nicht von Bedeutung, ob der Mangel schon bei der Übergabe des Produkts vorhanden war oder erst später aufgetreten ist.

Das Unternehmen ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden. Macht das Unternehmen in der Werbung vorteilhaftere Angaben über die Garantie als in der Garantieerklärung, gehen die günstigeren Werbeangaben vor.

Bei Verbrauchergeschäften muss die Garantieerklärung folgende Vorgaben erfüllen:

  • Hinweis auf Gewährleistung

Das garantierende Unternehmen muss ausdrücklich auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers hinweisen und klarstellen, dass die gesetzliche Gewährleistung durch die Garantie nicht eingeschränkt wird.

  • Mindestinformation und Verständlichkeit

Die Garantieerklärung hat den Namen, die Anschrift der Garantiegeberin/des Garantiegebers und auf eine verständliche Art den Inhalt der Garantie (Dauer, räumliche Geltung, Vorgehensweise, um die Garantie in Anspruch zu nehmen) zu enthalten. Wenn die garantierten Eigenschaften aus der Garantieerklärung nicht hervorgehen, wird für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gehaftet.

  • Zeitpunkt und Dauerhaftigkeit

Die Garantieerklärung muss der Verbraucherin/dem Verbraucher spätestens bei Übergabe der Sache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden (Garantierklärung auf Website genügt nicht).

Wenn die Garantiegeberin/der Garantiegeber gegen diese Bestimmungen verstößt, gilt die Garantie trotzdem. Sie/er haftet für einen der Verbraucherin/dem Verbraucher daraus entstandenen Schaden.

Weiterführende Links

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 22. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz