Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Begriffe mit F

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Freies Dienstverhältnis

Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer erbringen ebenso wie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Arbeitsleistungen. Allerdings stehen sie in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. Die Weisungsbefugnis der Dienstgeberin/des Dienstgebers erstreckt sich lediglich auf die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten, nicht hingegen auf die Art und Weise, wie die Leistungen zu erbringen sind.

Freie Dienstverhältnisse unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz des Arbeitsrechts. Lediglich die Vorschriften über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung) finden analog Anwendung.

Hinweis:

Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben insbesondere im Fall einer Dienstverhinderung wegen Krankheit bzw. Unglücksfall oder aus sonstigen wichtigen Gründen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber. Ab dem vierten Tag infolge Krankheit übernimmt der jeweilige Krankenversicherungsträger (→ SV) die Auszahlung des Krankengelds.

Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion