Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Exekutionstitel

Um Zwangsmittel einsetzen zu können, muss der Gläubiger zunächst eine Grundentscheidung, einen sogenannten "vollstreckbaren Titel" haben.

Exekutionstitel sind unter anderem:

  • Endurteile und andere im streitigen Zivilverfahren ergangene Urteile, Beschlüsse und Bescheide der Zivilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist
  • Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind
  • Zahlungsbefehle, gegen die kein Einspruch mehr erhoben werden kann
  • Gerichtliche Kündigungen eines Bestandvertrages über beispielsweise Grundstücke, Gebäude, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden
  • Gerichtliche Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wenn gegen den Übernahme- oder Übergabeauftrag nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden
  • Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor den Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden
  • Vollstreckbare Beschlüsse die im Außerstreitverfahren ergangen sind
  • Rechtskräftige gerichtliche Beschlüsse die im Insolvenzverfahren ergangen sind
  • Rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, die den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen sowie rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, die unter anderem
    • über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte,
    • über die Kosten des Strafverfahrens oder
    • über privatrechtliche Ansprüche ergehen
  • Vollstreckbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche
  • Bescheide der Sozialversicherungsträger, mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden
  • Vollstreckbare Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
  • Vollstreckbare Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise unter anderem über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge
  • Vollstreckbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden
  • Sprüche von Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter und Schiedsgerichten, und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche sofern eine Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr möglich ist

Rechtsgrundlage

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion