Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Kontaktrecht ("Besuchsrecht")

Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht, einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen.

Das Kind und die Eltern sollen die Kontakte einvernehmlich regeln. Wenn das nicht möglich ist,  muss das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte festlegen. Die Besuche sollen möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung müssen besonders berücksichtigt werden.

Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, Kontakt zum Elternteil gerichtlich durchzusetzen, falls der zum Kontakt berechtigte Elternteil diesen zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.

Hinweis

Für Anträge auf persönliche Kontakte fallen keine Gerichtsgebühren an.

Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.

Jeder Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder dessen Aufgaben erschweren könnte. Dieses "Wohlverhaltensgebot" dient dem Kindeswohl und bedeutet, dass der andere Elternteil dem Kind gegenüber beispielsweise nicht schlecht gemacht werden soll.

Tipp

Ist die Durchsetzung der Kontakte problematisch, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Besuchsbegleitung anordnen. Auch können sich die Eltern aufgrund einer privaten Vereinbarung dazu entscheiden. Bei der Besuchsbegleitung werden die Eltern und das Kind durch eine fachlich geeignete, neutrale und objektive Person betreut. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fördert Besuchsbegleitungen in Besuchscafes. Zudem kann die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" eingesetzt werden. Nähere Informationen zur Familiengerichtshilfe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Kinder ab 14 Jahren dürfen nicht gegen ihren Willen zum Kontakt mit dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil gezwungen werden. Sie können ab diesem Zeitpunkt auch selbst Anträge, die ihre Pflege, Erziehung und das Besuchsrecht betreffen, stellen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

§§ 186 bis 188 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Justiz