Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in der Steiermark

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in der Steiermark auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

  • Missachtung der Ausgehzeiten
  • Mitnahme und Einladung zur Mitnahme von minderjährigen Autostopperinnen/Autostoppern
  • Verweigerung des Zutrittsrechts oder der Auskunft gegenüber Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtspersonen
  • Vernachlässigung ihrer Pflicht

Die diesbezügliche Pflicht der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen besteht darin,

  • dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einhalten.

Die folgenden Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird:

  • Unerlaubte Mitnahme von Kindern und Jugendlichen im Auto bzw. unerlaubtes Einladen zum Mitfahren: Strafbetrag 90 Euro
  • Unerlaubte Ausdehnung der Ausgehzeiten durch die Erziehungsberechtigten bis zu 2 Stunden: Strafbetrag 50 Euro
  • Nicht-Erbringung des Altersnachweises: Strafbetrag 50 Euro
  • Keine ordnungsgemäße Ausübung der Aufsichtspflicht der Aufsichtsperson: Strafbetrag 50 Euro
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  • Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung kann Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-) Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden aufgetragen werden, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Den Schulungsteilnehmerinnen/ Schulungsteilnehmern kann ein Beitrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden.

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Der Versuch ist strafbar.

Die diesbezüglichen Pflichten der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen bestehen darin,

  • Den Kindern und Jugendlichen eine Überschreitung der Gesetze keinesfalls zu ermöglichen oder erleichtern
  • Sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, ethischen, charakterlichen, sozialen und seelischen Entwicklung nicht gestört werden

Die folgenden Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird:

  • Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen in Gegenwart eines Erziehungsberechtigten bzw. einer Aufsichtsperson, sofern es sich nicht um Getränke mit gebranntem Alkohol handelt: Strafbetrag 50 Euro
  • Nicht gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen an Kinder und Jugendliche: Strafbetrag 50 Euro
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  • Bei einer innerhalb von drei Jahren wiederholten Begehung einer Verwaltungsübertretung kann Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-) Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden aufgetragen werden, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Den Schulungsteilnehmerinnen/ Schulungsteilnehmern kann ein Beitrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden.
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion