Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Frei finanzierte Eigentumswohnungen

Ohne Förderungsmittel erbaute Eigentumswohnungen können zum freien Marktpreis verkauft werden, d.h. zu jenem Preis, den die Verkäuferin/der Verkäufer am freien Markt erzielen kann.

Soll die Wohnung erst errichtet werden, dann sehen die Verträge die genaue Preisbestimmung meist erst im Nachhinein vor. Wichtig ist, dass Zeitpunkt und Höhe der Zahlungen in einem vernünftigen Verhältnis zum Baufortschritt und zur Bauausführung stehen und die stufenweise Zahlung des Kaufpreises je nach Baufortschritt erfolgt.

Grundbücherliche Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums

Noch bevor Zahlungen geleistet werden, sollte eine grundbücherliche Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums ("grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers") erfolgen. 

Der Wohnungseigentumsbewerber oder der Wohnungseigentumsorganisator muss einen Antrag darauf stellen, dass die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt wird. Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers beziehungsweise aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft erforderlich. Eine öffentliche Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen ist nicht notwendig. In der Anmerkung müssen der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des Objekts genannt werden. 

Seit 2012 gibt es für künftige Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer eine Erleichterung: Wenn bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums das Miteigentum an einem Anteil der Liegenschaft in das Grundbuch einverleibt oder die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an einem Anteil im Grundbuch eingetragen wurde, kann die notwendige Veränderung der bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung aller Miteigentümerinnen/Miteigentümer, Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber und bestimmter Buchberechtigter. 

Kostenorientierter Preis

Zu Vertragsabschluss wird nur ein vorläufiger Kaufpreis genannt. Die Verkäuferin/der Verkäufer ist aber berechtigt, die zwischen Vertragserrichtung und Fertigstellung auftretenden Kostensteigerungen auf die Käuferin/den Käufer überzuwälzen. Hier müssen die Kalkulationsgrundlagen und der Kalkulationsstichtag für den vorläufigen Preis und die Preissteigerung genau festgelegt werden. Die Geltendmachung der Preissteigerung erfolgt mit der Endabrechnung.

Höchstpreis

Dies ist eine Variante der oben dargestellten Preisbildung. Die Verkäuferin/der Verkäufer ist in diesem Fall nur berechtigt, eine Preissteigerung bis zu einer vorher vereinbarten Höhe nachträglich einzufordern (z.B. bis zu einer Höhe von vier Prozent des ursprünglichen Kaufpreises).

Fixpreis

Dabei wird ein bestimmter Betrag als Kaufpreis festgesetzt. Es besteht keine Möglichkeit der Überwälzung von Preissteigerungen. Hier wird auch keine Endabrechnung gelegt.

Weiterführende Links

Wohnrecht für Wohnungseigentümer-Broschüre (→ AK)

Rechtsgrundlagen

§ 40 AbsWohnungseigentumsgesetz  (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz