Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Antrag

Allgemeine Informationen

Einkommensschwache Bezieherinnen/einkommensschwache Bezieher von pauschalem Kinderbetreuungsgeld können zusätzlich eine Beihilfe beantragen. 

Achtung

Für Bezieherinnen/Bezieher von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld gibt es keine Beihilfe!

Die Höhe der Beihilfe beträgt 6,06 Euro pro Tag. Das sind ca. 181 Euro pro Monat. Es besteht (wie beim Kinderbetreuungsgeld auch) die Möglichkeit zum Zuverdienst. Detaillierte Informationen zum Zuverdienst finden sich im Kapitel "Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld − Zuverdienstmöglichkeiten".

Die Auszahlung der Beihilfe ist auf maximal 365 Tage beschränkt, egal welche Konto-Variante gewählt wurde. Der Bezug der Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges. 

Voraussetzungen

Folgende Personengruppen haben, wenn sie ebenfalls einen Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben und einkommensschwach sind (also die Beihilfen-Zuverdienstgrenze nicht überschreiten) einen Anspruch auf Gewährung der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld:

  • Alleinerziehende, wenn sie eine verbindliche Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie alleinstehend sind und nicht mehr als 8.600 Euro im Kalenderjahr verdienen (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro)

Hinweis

Als alleinstehend gelten Mütter/Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und in keiner Lebensgemeinschaft leben; weiters alleinstehende Mütter/Väter, deren getrennt von ihnen lebender Ehepartner/lebende Ehepartnerin nicht für den Unterhalt des Kindes sorgt.

  • Mütter und Väter, die verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben, wenn der beziehende Elternteil nicht mehr als 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) und der zweite Elternteil nicht mehr als 18.000 Euro im Kalenderjahr verdient
  • Adoptiv-/Pflegeeltern unter den gleichen Voraussetzungen wie die vorgenannten Gruppen, während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld

Fristen

Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann frühestens gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Die Auszahlung der Beihilfe ist auf maximal 365 Tage beschränkt. Der Bezug der Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges.

Achtung

Bezugsunterbrechungen jeglicher Art sowie ein abwechselnder Bezug durch beide Elternteile verlängern nicht den Bezug der Beihilfe. Bitte beachten Sie auch, dass die Beihilfe nicht gebührt, wenn das Kinderbetreuungsgeld wegen Wochengeldbezuges in voller Höhe ruht. Gegebenenfalls sollten Sie daher in Betracht ziehen, die Beihilfe erst ab Ende des Wochengeldbezuges zu beantragen.

Zuständige Stelle

Der Krankenversicherungsträger, bei dem Sie das Kinderbetreuungsgeld beantragen bzw. beantragt haben

Verfahrensablauf

Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld müssen Sie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger beantragen. Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite. 

Das Antragsformular muss ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Bei einem alleinstehenden Elternteil: zusätzlich
    Kopie einer Urkunde, aus der die Personalien des anderen Elternteils hervorgehen, falls nicht bereits durch Geburtsurkunde abgedeckt (z.B. Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft, Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde)
    Kann eine solche Urkunde nicht vorgelegt werden, muss eine Erklärung über die Personalien des anderen Elternteils abgegeben werden.

Kosten

Die Beantragung der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Sie können auch für bestimmte Zeiträume auf die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verzichten. Der mögliche Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.

Weitere Informationen zum Verzicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführender Link

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (BKA)

Rechtsgrundlagen

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

Zum Formular

Kinderbetreuungsgeld – Beihilfe zum pauschalen KBG – Antrag

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt