Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Fischen im Burgenland – Rechte des Fischereischutzorgans

Fischereischutzorgane des Landes Burgenland sind – unter anderem – befugt,

  • Personen, die im Bereich von Fischwassern den Fischfang ausüben oder unmittelbar vorher ausgeübt haben oder im Besitz von Geräten zur Ausübung des Fischfanges angetroffen werden, anzuhalten und von ihnen den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu verlangen,
  • Personen, die begründet im dringenden Verdacht stehen, gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, verstoßen zu haben oder im Begriff stehen, dagegen zu verstoßen, anzuhalten, sich ihre Identität nachweisen zu lassen und zur Einstellung von gesetzwidrigen Handlungen aufzufordern,
  • bei Vorliegen des Verdachts einer Übertretung nach dem Fischereigesetz Wassertiere und Gegenstände, die unmittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, vorläufig zu beschlagnahmen; beschlagnahmte Wassertiere sind der oder dem Fischereiausübungsberechtigten zu übergeben, Gegenstände sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
  • Übertretungen des Fischereigesetzes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  • Waidgerechte Ausübung der Fischerei zu überprüfen.
  • Missstände wie Gewässerverunreinigungen, Fischkrankheiten oder Fischsterben der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu melden.
  • Ufergrundstücke von Fischwassern und Teichanlagen zu betreten.

Rechtsgrundlagen

Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)

Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion