Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

Allgemeines zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

  • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
  • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

Es besteht keine Wahlpflicht!

Aktive Wahlberechtigung

Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
  • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • (in der Regel) in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

Im Burgenland genügt ein qualifizierter Wohsitz im Bundesland; dieser muss jedoch nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

Passive Wahlberechtigung

Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
  • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

Letzte Aktualisierung: 17. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion