Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz wird im Zivilrecht durch einstweilige Verfügungen gewährt. Dabei handelt es sich um gerichtliche Sofortmaßnahmen, die auf Antrag unter bestimmten, in der Exekutionsordnung  vorgesehenen Voraussetzungen zur einstweiligen Sicherung getroffen werden.

Damit soll gewährleistet werden, dass der gerichtliche Rechtsschutz, der durch ein reguläres Zivilverfahren oder Exekutionsverfahren nicht rechtzeitig erreicht werden kann, vorläufig gesichert werden kann.

In diesem Verfahren werden die Parteien "gefährdete Partei" und "Gegner der gefährdeten Partei" genannt.

Das Verfahren wird von dem Gericht durchgeführt, welches im regulären Zivilverfahren oder im Exekutionsverfahren zuständig ist. Wird der Antrag außerhalb eines solchen Verfahrens eingebracht, dann ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegner der gefährdeten Partei den allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die gefährdete Partei muss glaubhaft machen, dass ihr Anspruch gefährdet ist, wenn nicht sofortige Maßnahmen getroffen werden.

Einstweilige Verfügungen sichern den Rechtsanspruch nur vorläufig. Im Eilverfahren wird keine endgültige Entscheidung getroffen. Die Entscheidung über das letztgültige Bestehen des Rechts ergeht erst im regulären Zivilverfahren.

Weiterführende Links

Gerichtssuche ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Exekutionsordnung

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art.5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion