Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht

Strafrecht

Die wichtigsten strafrechtlichen Regelungen sind im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. In einzelnen Paragrafen werden Tatbestände wie Diebstahl oder Körperverletzung, aber auch Delikte wie beispielsweise die Verletzung der Unterhaltspflicht behandelt. Es wird die Straftat beschrieben und die bei deren Begehung drohende Strafe festgelegt.

Die im Strafgesetzbuch festgelegten Sanktionen werden ausschließlich von Gerichten ( BMJ) verhängt und treffen grundsätzlich natürliche Personen – also Menschen.

Juristische Personen, wie z.B. Gesellschaften oder Vereine, können ebenfalls für Straftaten verantwortlich gemacht werden. Geregelt wird dies jedoch nicht im Strafgesetzbuch, sondern in anderen Gesetzen (wie z.B. im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz).

Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten grundsätzlich die allgemeinen Strafgesetze, außer es ist im Jugendgerichtsgesetz etwas anderes bestimmt. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

Seit 1. Jänner 2020 gelten für junge Erwachsene, das sind Personen zwischen 18 und 21 Jahren, die allgemeinen Strafandrohungen, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:

  • Eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
  • Eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
  • Eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
  • Eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
  • Das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

Hinweis:

Eine Person, die

  • als Partei einer von einem Straf- oder Zivilgericht in erster Instanz (Bezirksgericht oder Landesgericht) entschiedenen Rechtssache
  • ein Rechtsmittel erhebt und
  • wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet,

kann gleichzeitig einen Parteiantrag auf Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof stellen. Nähere Informationen zu "Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichtshof" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Verwaltungsstrafrecht 

Übertretungen bestimmter Gesetze werden nicht durch Gerichte ( BMJ), sondern durch Verwaltungsbehörden geahndet. Beispiele für diese Gesetze sind die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Baurecht, die Ladenöffnungsgesetze, um nur einige dieser vielen Gesetze zu nennen. In erster Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate) bzw. Landespolizeidirektionen zuständig, in deren Wirkungsbereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Dies gilt nicht, sofern in den entsprechenden Gesetzen ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.

Je nach Delikt und Strafrahmen können Verwaltungsstraftaten im Rahmen von

abgehandelt werden.

Über eine Entscheidung der ersten Instanz kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht) eingebracht werden. Nähere Informationen zur "Verwaltungsgerichtsbarkeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 17.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion