Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Rechte im Zivilverfahren für Verbrechensopfer

Prozessbegleitung

Verbrechensopfer, die im Strafverfahren psychosoziale Unterstützung bekommen haben, können diese auch im Zivilverfahren nutzen. Das ist möglich, wenn das Zivilverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht und die Prozessbegleitung notwendig ist, damit das Opfer seine Rechte im Verfahren gut wahrnehmen kann.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung anbietet.

Wenn ein Opfer im Zivilverfahren eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt braucht, kann es um Verfahrenshilfe ansuchen.

Geheimhaltung der Anschrift

Ein Verbrechensopfer kann im Zivilverfahren seine Adresse geheim halten, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran darlegt und eine zustellungsbevollmächtigte Person nennt.

Auch zum Schutz von Zeuginnen/Zeugen im Zivilprozess darf die Partei, die eine Zeugin/einen Zeugen als Beweismittel nennt, deren Anschrift gegenüber der Gegenseite geheim halten.

Vernehmung

Wenn das Zivilverfahren mit einem Strafverfahren sachlich zusammenhängt, kann das Opfer beantragen, abgesondert vernommen zu werden. Dabei wird es räumlich getrennt von den Parteien und deren Vertreterinnen/Vertretern befragt. Diese können die Vernehmung über Bild- und Tonübertragung mitverfolgen und auf diesem Weg auch Fragen stellen.

Bei Personen unter 14 Jahren wird die Befragung in der Regel durch eine psychologische Sachverständige/einen psychologischen Sachverständigen durchgeführt.

Auch Zeuginnen/Zeugen können im Wege der abgesonderten Vernehmung befragt werden.

Ist die zu vernehmende Person unter 18 Jahre alt, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen entscheiden, dass sie gar nicht oder nur zu bestimmten Themen befragt wird, wenn durch die Vernehmung ihr Wohl gefährdet wäre.

Rechtsgrundlagen

§§ 73b, 75a, 76, 289a, 289b Zivilprozessordnung (ZPO)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz