Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Antritt einer neuen Arbeitsstelle

Tipp

Informationen über etwaige finanzielle Zuschüsse finden sich im Kapitel "Beihilfen für Arbeitnehmer" auf oesterreich.gv.at.

Arbeitsvertrag

Mit einem Arbeitsvertrag (auch Dienstvertrag genannt) verpflichtet sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer, eine bestimmte Arbeitsleistung unter festgesetzten Rahmenbedingungen für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu erbringen.

Bevor ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird, sollte sich die künftige Arbeitnehmerin/der künftige Arbeitnehmer bei der künftigen Arbeitgeberin/dem künftigen Arbeitgeber über ihre/seine Rechte und Pflichten im Unternehmen informieren. 

Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung (Erbringung von Arbeitsleistungen) geschlossen werden.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag muss von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unterschrieben werden.

Alle Passagen des schriftlichen Arbeitsvertrages einschließlich der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sollten vor Unterzeichnung genau durchgelesen werden! Im Zweifelsfall kann der Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung von der Arbeiterkammer überprüft werden. Die Expertinnen/die Experten stehen kostenlos für Auskünfte zur Verfügung und prüfen den Vertrag auf eventuelle Mängel oder gesetzeswidrige Passagen.

Händigt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag aus, muss sie/er der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag – einen sogenannten Dienstzettel – geben.

Jugendliche, die die Schulpflicht erfüllt haben, dürfen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters ein Ausbildungsverhältnis (Lehre (→ USP)) oder ein Pflichtpraktikum beginnen – auch vor dem 15. Geburtstag. Alle anderen Arbeitsverhältnisse (z.B. Ferialjob (→ USP)) dürfen erst nach deinem 15. Geburtstag abgeschlossen werden.

Nähere Informationen zum Thema "Dienstvertrag/Dienstzettel" finden sich auf USP.gv.at.

Probezeit

Am Beginn eines Arbeitsverhältnisses (→ USP) kann eine Probezeit vereinbart werden. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne besondere Gründe und ohne Einhaltung von Fristen und Terminen jederzeit gelöst werden. Gesetzlich ist die Probezeit bei Arbeitsverhältnissen auf einen Monat beschränkt. Bei einer Lehre (→ USP) gelten allerdings die ersten drei Monate der Lehrzeit als Probezeit.

Nähere Informationen zum Thema "Auflösung während Probezeit" finden sich auf USP.gv.at.

Arbeitszeiten

In Österreich gilt eine gesetzliche Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. In vielen Branchen oder Betrieben sieht der Kollektivvertrag aber eine geringere Wochenstundenanzahl vor (z.B. 38,5 Stunden). Alles, was über diese Grenze hinausgeht, wird bei Vollzeitbeschäftigung Mehrstunden (nach Überschreiten der kollektivvertraglich festgesetzten Arbeitszeitgrenzen) oder Überstunden (nach Überschreiten der gesetzlich festgelegten Arbeitszeitgrenzen) genannt.

Weitere Informationen zum Thema "Arbeitszeit" finden sich auf USP.gv.at. Dort steht u.a. auch das Kapitel "Arbeitszeit Jugendliche" für Detailfragen zur Verfügung.

Urlaubsanspruch

In Österreich haben alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf 25 Arbeitstage oder 30 Werktage Urlaub pro Jahr (abhängig davon, ob eine Fünf-Tage-Woche oder Sechs-Tage-Woche vereinbart ist).

Jugendliche, die jünger als 18 Jahre sind, haben Anspruch darauf, dass sie im Sommer (zwischen 15. Juni und 15. September) mindestens zwei Wochen Urlaub bekommen.

Tipp

Urlaubspläne sollten jedenfalls rechtzeitig der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden, da der Urlaub mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber abgestimmt und vereinbart werden muss. 

Detaillierte Informationen zum Thema "Urlaub" finden sich auf USP.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz