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Vereine | Sankt Georgen am Ybbsfelde
Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Anfechtung der Kündigung

Allgemeine Informationen

Einen speziellen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmerinnen/ältere Arbeitnehmer gibt es in Österreich nicht. Sie können Ihre Kündigung jedoch wegen Sozialwidrigkeit anfechten und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb einen Betriebsrat hat oder nicht.

Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben oder gibt es in einem betriebsratspflichtigen Betrieb keinen Betriebsrat, so kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Kündigung selbst anfechten.

Hat der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt, so kann die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nicht angefochten werden.

Das Ziel der Anfechtungsklage ist die Weiterbeschäftigung.

Achtung:

Diese Regelungen gelten für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Sie müssen mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt gewesen sein. Sind sie schon länger im Betrieb beschäftigt und wird es aufgrund ihres Alters schwierig sein, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, muss das berücksichtigt werden.

Fristen

Die gekündigte Arbeitnehmerin/der gekündigte Arbeitnehmer muss die Anfechtungsklage grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung einbringen.

Ausnahme: Wenn der Betriebsrat primär anfechtungsberechtigt ist, so muss dieser die Kündigung innerhalb einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch der Kündigung anfechten. Nur wenn der Betriebsrat das nicht macht, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist anfechten.

Zuständige Stelle

Das zuständige Arbeits- und Sozialgericht

Zusätzliche Informationen

Als ältere Arbeitnehmerinnen/ältere Arbeitnehmer gelten gemeinhin Personen ab 45 Jahren. Das Gesetz definiert jedoch nicht genau, ab welchem Alter eine Kündigung als sozialwidrig einzustufen ist. Ob eine Kündigung als sozialwidrig einzustufen ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab und kann hier nicht allgemeingültig dargestellt werden. Wenden Sie sich deshalb, bevor Sie eine Kündigung anfechten, in jedem Fall an die zuständige Arbeiterkammer (→ AK) Ihres Bundeslandes. Dort können Sie klären, ob eine Anfechtung in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, und Sie erhalten Beratung und Unterstützung im weiteren Vorgehen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz