Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Studieren mit Kind

Familienbeihilfe

Bei Schwangerschaft während des Studiums verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag. Voraussetzung ist, dass das Kind vor dem 24. Geburtstag geboren wird bzw. die Studierende an dem Tag, an dem sie 24 Jahre alt wird, schwanger ist.

Der Ablauf der Studienzeit ist während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum 2. Geburtstag gehemmt.

Diese zwei Jahre zur Pflege und Erziehung des eigenen Kindes können entweder von der Mutter oder vom Vater jeweils im Ausmaß von vollen Semestern wahrgenommen werden. Danach läuft die Semesterzählung normal weiter.

Studienbeihilfe

Eine Schwangerschaft während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester.

Die Pflege und Erziehung eines Kindes vor dessen 6. Geburtstag während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um bis zu zwei Semester je Kind.

Bei Vätern gelten diese Regelungen nur, wenn sie entweder mit der Kindesmutter verheiratet sind oder die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter genehmigt wurde.

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe erhalten Studierende einen Grundbetrag von 420 Euro monatlich. Die Erhöhung des Grundbetrages hängt einerseits vom Alter der Studierenden ab, andererseits von weiteren Umständen (Wohnort der Eltern, Selbsterhalt, Kinderbetreuungspflichten, Verwaist- oder Verheiratetsein bzw. Leben in einer eingetragenen Partnerschaft) ab. Die maximale Höchstbeihilfe beträgt 923 Euro 1.072 Euro im Monat (11.076 Euro 12.867 Euro im Jahr). Der Höchstbetrag verringert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und – bei Verheirateten – der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowie um die Überschreitung der Zuverdienstgrenze nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG).

Es gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 144 Euro monatlich für jedes Kind, für das eine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Erziehung besteht.

Die Zuverdienstgrenze von 16.455 Euro pro Kalenderjahr erhöht sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um:

  • für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 3.000 Euro
  • für jedes Kind zwischen 6 und 14 Jahren um 4.400 Euro
  • für jedes Kind zwischen 14 und 18 Jahren um 5.200 Euro
  • für jedes noch in Ausbildung befindliche Kind über 18 Jahren um 6.720 Euro bzw. um 9.610 Euro (falls Kind auswärtig studiert).

Für jedes erheblich behinderte Kind erhöht sich die Zuverdienstgrenze zusätzlich 3.000 Euro.

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung