Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

Hat ein Straftäter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe – mindestens jedoch drei Monate – verbüßt, wird er aus der Haft dann entlassen, wenn anzunehmen ist, dass er trotz vorzeitiger Entlassung nicht wieder straffällig wird. Ein Häftling wird jedoch spätestens nach zwei Dritteln der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe entlassen, es sei denn, besondere Gründe lassen befürchten, dass er wieder straffällig wird.

Ein Straftäter, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er 15 Jahre verbüßt hat.

Bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wird eine Probezeit festgesetzt. Die Probezeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit zehn Jahre.

Hinweis

Seit 1. Jänner 2016 gibt es für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr, die sich in Strafhaft befinden, die Möglichkeit einer Sozialnetzkonferenz bzw. Entlassungskonferenz. Ziele der Entlassungskonferenz sind die Klärung der Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und die Festlegung von Maßnahmen, die weitere Straftaten verhindern sollen. Für eine Entlassungskonferenz ist die Zustimmung des Verurteilten notwendig.

Grundsätzlich muss das Gericht in den letzten drei Monaten, bevor die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt ist, von Amts wegen darüber entscheiden, ob der Strafgefangene vorzeitig bedingt entlassen wird. Bei der Entscheidung wird in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt Einsicht genommen. Das Gericht holt zudem Äußerungen des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft ein.

Weitere Informationen über die Verbüßung von Freiheitsstrafen finden sich im Kapitel "Strafhaft".

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion