Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Arbeitslosengeld – Höhe und Auszahlung

Höhe

Das Arbeitslosengeld setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Grundbetrag
  • gegebenenfalls Familienzuschläge
  • gegebenenfalls Ergänzungsbetrag

Grundbetrag

Der Grundbetrag des täglichen Arbeitslosengeldes beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens.

Zur Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes wird im Regelfall das Entgelt der letzten zwölf endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen, die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert sind, herangezogen.

Die Beitragsgrundlagen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung werden nicht heran­gezogen, weil diese noch innerhalb der Berichtigungsfrist liegen. Auch bestimmte andere Zeiträume (wie während Erkrankung oder Beschäftigungslosigkeit) bleiben grundsätzlich außer Betracht. Sie werden jedoch dann herangezogen, wenn vor dem Berichtigungszeitraum keine anderen monatlichen Beitragsgrundlagen vorhanden sind.

Monatliche Beitragsgrundlagen aus dem vorvorigen oder einem früheren Kalenderjahr werden aufgewertet.

Sonderzahlungen werden pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den laufenden Beitragsgrundlagen berücksichtigt.

Hinweis

Aus der  Bruttobemessungsgrundlage (bis zur Obergrenze der Höchstbemessungsgrundlage) wird durch Abzug der pauschal ermittelten sozialen Abgaben und der Einkommensteuer (→ USP) (Lohnsteuer) das Nettoeinkommen ermittelt, das der Berechnung der Anspruchshöhe zu Grunde gelegt wird.

Familienzuschläge

Familienzuschläge werden jenen Antragstellerinnen/jenen Antragstellern gewährt, die zum Unterhalt bestimmter Angehöriger wesentlich beitragen. Darunter werden Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, oder unter bestimmten Voraussetzungen die Ehepartnerin/der Ehepartner, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner verstanden.

Ergänzungsbetrag

Liegt die Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, gebührt ein Ergänzungsbetrag zur Aufstockung auf bis zu 60 bzw. (bei Anspruch auf Familienzuschläge) bis zu 80 Prozent des täglichen Nettoeinkommens.

Schulungszuschlag

Arbeitslosen Personen, die an einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS teilnehmen, gebührt ein Zusatzbetrag zum Arbeitslosengeld.
Ab 1. Jänner 2024 gebührt allen Schulungsteilnehmerinnen und Schulungsteilnehmern ein täglicher Zuschlag von 2,49 Euro (für das Jahr 2025, wird jährlich angepasst). Ab einer Schulungsdauer von mehr als vier Monaten erhalten Anspruchsberechtige den dreifachen Zuschlag, ab mehr als 12 Monaten den fünffachen Zuschlag.

Auszahlung

Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachhinein etwa um den 8. des Folgemonats ausgezahlt, und zwar entweder auf ein Girokonto oder per Post an die Wohnadresse.

Im Falle der Auszahlung per Post wird der der arbeitslosen Person zustehende Geldbetrag beim Postamt hinterlegt und sie/er mit einer Nachricht über die Hinterlegung informiert. Für die Abholung ist in der Nachricht eine bestimmte Frist festgesetzt. Wird das Geld innerhalb dieser Frist nicht vom Postamt abgeholt, wird es an das Arbeitsmarktservice (AMS) zurückgeschickt und es tritt eine Auszahlungssperre ein. Erst nach Wiedereinlangen des Geldes beim AMS und persönlicher Beantragung bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle kann es wieder zugestellt werden.

Das AMS empfiehlt die Überweisung des Arbeitslosengeldes auf ein Girokonto.

Online-Ratgeber und -Rechner

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 8. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft