Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Bezugsdauer der Witwerpension

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner.

Hinweis

Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Somit muss auch die Witwenpension/Witwerpension eigens beantragt werden.

Die Witwenpension/Witwerpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag der/des Verstorbenen, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.

Ist die Witwe/der Witwer bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten minderjährig oder in ihrer/seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist erst mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit oder mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit.

Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.

30 Kalendermonate

In den folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf Witwenpension/Witwerpension lediglich für die Dauer von 30 Kalendermonaten nach dem Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners – der Anspruch erlischt danach ohne weiteres Verfahren:

  • Die Witwe/der Witwer war beim Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt.
  • Die Witwe/der Witwer hatte zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/des Ehepartners das 35. Lebensjahr schon vollendet und die verstorbene Ehepartnerin/der verstorbene Ehepartner war bei der Eheschließung bereits in Pension.
  • Die Witwe/der Witwer hatte zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/des Ehepartners das 35. Lebensjahr schon vollendet und die verstorbene Ehepartnerin/der verstorbene Ehepartner war bei der Eheschließung zwar noch nicht in Pension, aber bereits älter als 60 (Frau) bzw. 65 (Mann).

Ist die Witwe/der Witwer bei Ablauf der befristeten Pension invalid und wird spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen eine Weitergewährung beantragt, gebührt die Witwenpension/Witwerpension für die Dauer der Invalidität weiter.

Ohne zeitliche Befristung

Die Witwenpension/Witwerpension gebührt jedoch ohne zeitliche Befristung, wenn

  • in der (durch die) Ehe ein Kind geboren (legitimiert) wurde oder
  • die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehepartners schwanger war oder
  • im Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/des Ehepartners dem Haushalt der Witwe/des Witwers ein Kind der/des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat, oder
  • die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe keine zeitliche Begrenzung auszusprechen wäre, oder
  • die Ehe für eine bestimmte Mindestdauer bestanden hat.

Die Mindestdauer der Ehe für einen unbefristeten Pensionsanspruch beträgt

  • zehn Jahre, wenn die Witwe/der Witwer beim Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt war;
  • wenn die Witwe/der Witwer zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/des Ehepartners das 35. Lebensjahr schon vollendet hatte und die/der verstorbene Ehepartnerin/Ehepartner bei der Eheschließung bereits in Pension war,
    • drei Jahre bei einem Altersunterschied bis zu 20 Jahren,
    • fünf Jahre bei einem Altersunterschied von mehr als 20 bis zu 25 Jahren,
    • zehn Jahre bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren;
  • zwei Jahre, wenn die Witwe/der Witwer zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/des Ehepartners das 35. Lebensjahr schon vollendet hatte und die/der Verstorbene bei der Eheschließung zwar noch nicht in Pension ist, aber bereits älter als 65 (Mann) bzw. 60 (Frau) war.

Abfindung

Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von der/dem Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt der Witwe/dem Witwer eine Abfindung als einmalige Leistung.

Ebenso gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, die Wartezeit allerdings erfüllt ist, der Reihe nach den Kindern, der Mutter, dem Vater oder den Geschwistern der/des Verstorbenen, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes der/des Versicherten mit ihr/ihm ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben und überwiegend von ihr/ihm erhalten wurden.

Achtung

Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwenpension/Witwerpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung einfach wegfällt.

Ausführliche Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden sich unter Allgemeinem zur Witwenpension.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger