Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Steuern und Behinderung

Welche behinderungsbedingten Belastungen kann ich bei meiner Einkommensteuererklärung geltend machen?

Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, die Einkommensteuerbemessungsgrundlage. Diese außergewöhnlichen Belastungen können bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Eine Person gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt.

Pauschalbeträge, abhängig vom Grad der Behinderung, stehen dann zu, wenn kein Pflegegeld bezogen wird.

Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners geltend machen.

Jährlicher Höchstbetrag:

bis 2022 6.000 Euro
2023 6.312 Euro
2024 6.937 Euro
2025 7.284 Euro

Darüber hinaus können Körperbehinderte, sofern sie ein öffentliches Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen können und ein eigenes Kraftfahrzeug besitzen, einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 190 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Verfügen Körperbehinderte über kein eigenes Kfz, können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 Euro geltend gemacht werden.

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung (Arzt-, Spitals-, Kur-, Therapie- und Medikamentenkosten) im Zusammenhang mit der Behinderung können im nachgewiesenen Ausmaß zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Sowohl die pauschalen Freibeträge wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit und für Krankendiätverpflegung, als auch die nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen und der pauschale Freibetrag für ein Kraftfahrzeug sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

Zuständige Stelle

Das Finanzamt (→ BMF)

Pensionistinnen/Pensionisten mit Behinderungen können die genannten pauschalen Freibeträge unter Vorlage der amtlichen Bescheinigung auch bei einem Pensionsversicherungsträger (bei der pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen. Bei mehreren Pensionsbezügen darf die Bescheinigung nur einer Stelle vorgelegt werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 24. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen