Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Totenbeschau

Jeder Todesfall ist umgehend einer Ärztin/einem Arzt (zuständige Totenbeschauärztin/zuständiger Totenbeschauarzt, in der Regel die Gemeindeärztin/der Gemeindearzt) zu melden.

Achtung

Vor der Totenbeschau darf an der Verstorbenen/dem Verstorbenen keine Veränderung (auch kein Umkleiden) vorgenommen werden!

Todesfälle fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gemeinden. Die genauen gesetzlichen Grundlagen sind in Landesgesetzen geregelt. Daher kann es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Rechtslagen (z.B. Fristen und Verfahrensweisen) geben. Genauere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde bzw. einem Bestattungsunternehmen.

Für die Totenbeschau benötigt die Totenbeschauärztin/der Totenbeschauarzt zur Beurteilung der Todesursache einen ärztlichen Behandlungsschein. Dieser wird von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt der Verstorbenen/des Verstorbenen ausgestellt.

Falls keine behandelnde Ärztin/kein behandelnder Arzt verfügbar sein sollte, können die entsprechenden ärztlichen Unterlagen durch die Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt nachgebracht werden.

Die Totenbeschauärztin/der Totenbeschauarzt stellt nach der Totenbeschau (bei Freigabe der Toten/des Toten)

  • das Formular "Anzeige des Todes" (enthält auch die "Todesbescheinigung") und
  • den Leichenbegleitschein aus.

Wenn die Totenbeschauärztin/der Totenbeschauarzt die Todesursache nicht eindeutig feststellen kann, wird die Tote/der Tote noch nicht freigegeben, sondern zuerst zur Obduktion in die Gerichtsmedizin oder ins nächste Krankenhaus gebracht, wo die genaue Todesursache festgestellt werden kann. In diesem Fall wird dort das Formular "Anzeige des Todes" ausgestellt.

Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Anzeige des Todesfalls beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen zur Durchführung der Bestattung. Das Bestattungsunternehmen benötigt für den Transport darüber hinaus auch noch den "Leichenbegleitschein".

Nach Abschluss der Totenbeschau und Freigabe der Toten/des Toten verständigen Sie bitte sofort das Bestattungsunternehmen, damit die Verstorbene/der Verstorbene abgeholt werden kann. Mit dem Bestattungsunternehmen können Sie auch Fragen wie die Auswahl des Sarges, die Bestimmung von Art und Ablauf der Bestattungsdurchführung und der Formulierung der Traueranzeige (Partentext) besprechen.

Die Tote/der Tote kann zum Friedhof gebracht und dort in einer Leichenhalle im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt von dem jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab. Lesen Sie mehr dazu im Kapitel "Einsargung und Beförderung".

Einige Bestattungsunternehmen übernehmen auch die Behördenwege (z.B. Anzeige des Todesfalls beim zuständigen Standesamt). In diesem Fall übergeben Sie das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" sowie die persönlichen Dokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen dem Bestattungsunternehmen. 

Wenn bei der Totenbeschau festgestellt wird, dass die Verstorbene/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorben ist, besteht für die Ärztin/den Arzt eine gesetzliche Verpflichtung, dies bei der zuständigen Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) zu melden. Außerdem kann die Gesundheitsbehörde für die Einsargung bzw. die Bestattung besondere Auflagen anordnen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 15. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion