Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Fischen in Wien – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in Wien sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüren (Nachtschnüren), Betäubungsmitteln und Giften sowie elektrischem Strom
  • Fischen beim Schwimmen oder Tauchen
  • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
  • Fischen unter Zuhilfenahme künstlicher Lichtquellen
  • Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kfz
  • Stechen, Anreißen, Prellen oder Keulen
  • Verwendung von Drahtsetzkeschern
  • Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

  • Verstoß gegen die Pflicht, die Fischerkarte mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen
  • Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfangmaße
  • Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
  • Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer

Solche Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 Euro zu bestrafen.

Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn die Täterin/der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach dem Wiener Fischereigesetz bestraft worden ist, beträgt die Strafdrohung bis zu 2.100 Euro.

Rechtsgrundlagen

§§ 49 bis 52, 64, 65 Wiener Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 02.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion