Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Sachverständige

Zur Aufklärung des Sachverhalts können im Strafverfahren auch Sachverständige hinzugezogen werden. Sachverständige sind Menschen mit ausgewiesenem Fachwissen, aber ohne eigene Wahrnehmung der Straftat. Der Sachverständige fertigt über einen unklaren Sachverhalt ein Gutachten an (z.B. bei einem Verkehrsunfall).

Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Werden andere Personen bestellt, so müssen sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten informiert werden.

Für Sachverständige gelten auch die gesetzlich vorgeschriebenen Befangenheitsgründe (z.B. wenn an einem Strafverfahren ein Angehöriger des Sachverständigen beteiligt ist). Soweit diese befangen sind oder ihre Fachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden ihres Amtes zu entheben.

Die Bestellung des Sachverständigen erfolgt im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren durch das Gericht ( BMJ). Dem Beschuldigten muss eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte zugestellt werden.

Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Ausfertigung über die Sachverständigenbestellung oder ab Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder ab Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen. Er kann auch die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, besser qualifizierte Person (dies richtet sich nach den Kriterien der Sachkunde) zur Bestellung vorschlagen.

Wenn die Staatsanwaltschaft dem Begehren des Beschuldigten auf Umbestellung des Sachverständigen nicht Folge leisten will oder eine gerichtliche Beweisaufnahme verlangt wurde, muss sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorlegen. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über den Antrag mit Beschluss.

Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger haben das Recht, in der Hauptverhandlung zur Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf eigene Kosten eine Person mit besonderem Fachwissen ("Privatgutachter") beizuziehen. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen und auch selbst Fragen zu dem vom Sachverständigen erstellten Befund und Gutachten an diesen richten.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion