Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen

Allgemeine Informationen

Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.

Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.

Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.

Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.

Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.

Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).

Zusätzliche Informationen

Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.

Rechtsgrundlagen

Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz