Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Allgemeines zur Eigentümergemeinschaft

Jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die eigene Wohnung ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen. Gleichzeitig besteht Miteigentum an der gesamten Liegenschaft.

Allgemeine Teile einer Liegenschaft

Eine Liegenschaft besteht nicht nur aus den einzelnen Wohnungen, sondern auch aus Stiegenhäusern, Dächern, Fassaden, Heizungsräumen, Fahrradabstellplätzen, Müllräumen, Müllplätzen, Verkehrsflächen, Kinderwagenabstellplätzen etc. Bei diesen Teilen der Liegenschaft handelt es sich um sogenannte "allgemeine Teile".

Auch ein Garten kann allgemeiner Teil einer Liegenschaft sein, wenn er zu dieser Verwendung gewidmet wurde ("allgemeiner Teil kraft Widmung"). Andere Teile, wie z.B. das Stiegenhaus, müssen zwingend immer allgemeine Teile der Liegenschaft sein, weil dieses zwingend genutzt werden können muss, um zu den einzelnen Wohnungen zu gelangen ("notwendiger allgemeiner Teil").

Verwaltung der Liegenschaft durch die Eigentümergemeinschaft

Zahlreiche Angelegenheiten in Zusammenhang mit Wohnungseigentum müssen gemeinschaftlich geregelt werden. Die Eigentümergemeinschaft hat das Recht, über die Liegenschaft zu bestimmen. Folgende Angelegenheiten sind z.B. üblicherweise von einer Eigentümergemeinschaft zu erledigen:

  • Durchführung von Reparaturen/Renovierungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft
  • Festlegung der Höhe der Reparaturrücklage
  • Bestellung einer Hausverwaltung

Die Eigentümergemeinschaft gilt für die Verwaltung der Liegenschaft als juristische Person und kann Verträge abschließen, etwa mit Handwerksbetrieben, Versicherungen, Reinigungsfirmen oder einer Hausverwaltung.

Als juristische Person benötigt die Eigentümergemeinschaft eine Vertreterin/einen Vertreter, um nach außen hin auftreten bzw. handeln zu können. Grundsätzlich wird die Eigentümergemeinschaft durch die Verwalterin/den Verwalter vertreten. Sobald eine solche/ein solcher bestellt ist, handelt nur noch diese/dieser im Namen der Eigentümergemeinschaft. Wurde keine Verwalterin/kein Verwalter bestellt, kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft vertreten. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Eigentumsanteilen an der Liegenschaft. Dadurch kann auch eine einzelne Wohnungseigentümerin/ein einzelner Wohnungseigentümer die Mehrheit der Anteile halten, wenn mehr als die Hälfte der Liegenschaftsanteile ihr/sein Eigentum ist. 

Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz