Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Kreditvertrag

Informationspflichten vor Vertragsabschluss/Angaben im Kreditvertrag

Die Kreditgeberin/der Kreditgeber ist verpflichtet, bereits vor Vertragsabschluss kostenlose Informationen zur Verfügung zu stellen. Dafür steht ein verpflichtendes EU-Standardformular bereit (Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz).

Folgende Informationen müssen (auch im Rahmen von Werbung) angegeben werden:

Anhand dieser vorvertraglichen Informationen können Kreditangebote verglichen werden. Alle Kreditverträge müssen diese Informationen enthalten. Abgesehen davon enthält ein Kreditvertrag Angaben zu den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern, zur Kreditart, zur Anzahl, Höhe und Fälligkeitsterminen der Kreditraten (Rückzahlungsmodalitäten) und zu den notwendigen Kreditsicherheiten.

Bei Liegenschaftskrediten (wenn der Kredit mit einer Hypothek besichert ist oder dem Erwerb einer Liegenschaft dient) bestehen darüber hinausgehende Informationspflichten der Kreditgeberin/des Kreditgebers, die mit einem eigenen EU-Standardformular (→ Europäisches Standardisiertes Merkblatt – ESIS-Merkblatt) zu erteilen sind.

Das Verbraucherkreditgesetz gilt für Kreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von mindestens 200 Euro. Auch Ratenkäufe sind erfasst. Ausgenommen sind u.a. Kredite, die innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen sind und für die nur geringe Kosten anfallen, z.B. Kreditkartengeschäfte. 

Mit Entscheidung vom 13. Juni 2017 stellte der OGH  fest, dass eine Zinsuntergrenze im Kreditvertrag ohne eine Obergrenze gesetzwidrig ist. Konsumentinnen/Konsumenten, die in der Vergangenheit zu viele Zinsen gezahlt haben, haben einen Rückzahlungsanspruch.

Maßnahmen des Kreditgebers

Folgende Maßnahmen sind seitens der Kreditgeberin/des Kreditgebers zu treffen:

  • Die Bank prüft in einer internen Bewertung die Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kredites.
  • Die Kreditfähigkeit wird überprüft. Ab 18 Jahren sind Privatpersonen generell voll geschäftsfähig.
  • Die Kreditgeberin/der Kreditgeber hat eine Prüf- und Warnpflicht. Vor Abschluss des Kreditvertrages muss die Kreditwürdigkeit anhand ausreichender Informationen (Einkommenssituation, Vermögenslage und Kreditsicherheiten) untersucht werden. Diese Bonitätsprüfung gibt Auskunft darüber, ob die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer als rückzahlungsfähig eingestuft wird. Es besteht die Verpflichtung, die Kreditnehmerin/den Kreditnehmer hinsichtlich der Bonität zu informieren (Warnpflicht).

Fällt das Ergebnis der Prüfungen positiv aus, kommt es in der Regel zu einer Kreditzusage. Mit der Unterzeichnung des Kreditvertrages verpflichten sich Kreditgeberinnen/Kreditgeber, den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Als Gläubigerinnen/Gläubiger vertrauen Kreditgeberinnen/Kreditgeber auf die spätere Gegenleistung laut Kreditvertrag.

Die Banken sind aufgrund ihrer besonderen Sorgfaltspflicht bei jugendlichen Kundinnen/Kunden gesetzlich verpflichtet, vor Erteilung des Kredites die Einkommensverhältnisse der/des mündigen Minderjährigen, insbesondere im Hinblick darauf, ob durch dieses Bankgeschäft eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse der/des Jugendlichen hervorgerufen wird, sorgfältig zu prüfen. Mündige Minderjährige, die regelmäßige Einkünfte aus eigenem Erwerb (z.B. Lohn oder Lehrlingsentgelt) beziehen, können ohne vorherige Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters einen Kredit aufnehmen, sofern durch die Kreditraten die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet ist.

Hätte ein Rechtsgeschäft der Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedurft und ist diese jedoch nicht erteilt worden, so ist die/der (inzwischen) volljährig gewordene Minderjährige nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn sie/er zur rechtswirksamen Anerkennung schriftlich aufgefordert wurde und sodann aufgrund dieser Aufforderung freiwillig schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Wenn die Bank die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen auffordert, das Rechtsgeschäft als rechtswirksam anzuerkennen, muss sie ihr/ihm dafür eine angemessene Frist setzen.

Maßnahmen des Kreditnehmers

Folgende Maßnahmen sind seitens der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers zu treffen:

  • Vor Abschluss eines Kreditvertrages sollten mehrere Angebote eingeholt und verglichen werden. Der Kredit mit den günstigsten Konditionen wird ausgewählt. In Beratungsgesprächen mit der Bank werden die möglichen Kreditvarianten, deren Kosten, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten geklärt.
  • Vor Abschluss eines Kreditvertrages ist es notwendig, einen persönlichen Haushaltsfinanzplan zu erstellen. Darin werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Abzüglich einer Sicherheitsreserve wird daraus das frei verfügbare Einkommen berechnet. Anhand dieser Berechnung kann festgestellt werden, wie hoch die monatliche Kreditratenzahlung maximal sein darf. Ebenso miteinzubeziehen sind mögliche Veränderungen der eigenen wirtschaftlichen Situation.

Mit der Unterzeichnung des Kreditvertrages verpflichten sich Kreditnehmerinnen/Kreditnehmer, den Kreditbetrag plus Kreditkosten bis zum Kreditlaufzeitende zu den festgelegten Kreditraten zurückzuzahlen. Sie werden somit zu Schuldnerinnen/Schuldnern. Wenn die Kreditverpflichtungen nicht erfüllt werden können, wird der Kredit fällig gestellt, d.h. es entstehen Zusatzkosten durch Mahnungen, Gerichts- und Anwaltskosten sowie erhöhte Zinsen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz