Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Bäume und Sträucher

Schattenwurf durch Bäume und andere Pflanzen

Der Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrundstück ist grundsätzlich zu dulden.

Die Unterlassung des Wachsens von Ästen und deren Beseitigung kann jedoch begehrt werden, wenn

  • dabei das ortsübliche Maß überschritten wird und
  • die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird und
  • die Beeinträchtigung unzumutbar ist.

    Eine Ausnahme besteht, wenn die Bäume/Pflanzen unter dem Schutz bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen stehen.

Das Einbringen einer Klage ist erst dann möglich, wenn zuvor eine gütliche Einigung (vor einer Schlichtungsstelle, mit Hilfe einer Mediatorin/eines Mediators oder im Rahmen eines prätorischen Vergleichs) versucht wurde.

Ob tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung besteht, prüft das Gericht im Einzelfall.

Informationen zu Maßnahmen bei Störungen finden sich auf oesterreich.gv.at.

Über die Grenze wachsende Äste, Wurzeln etc.

Obst, das auf überhängenden Ästen wächst, darf gepflückt werden.

Die Eigentümerin/der Eigentümer selbst hat grundsätzlich keine Verpflichtung, über die Grenze hängende Äste, über die Grenze wachsende Wurzeln etc. zurückzuschneiden.

Äste, die über die Grundstücksgrenze wachsen, dürfen jedoch von derjenigen/demjenigen, auf deren/dessen Grundstück sie ragen, selbst geschnitten werden ("Überhangsrecht"). Dies erfolgt grundsätzlich auf eigene Kosten. Ausnahme: Bei drohender Gefahr, z.B. morsche Äste, die herabfallen könnten, trägt die Baumeigentümerin/der Baumeigentümer die Hälfte der Kosten.

Die Entfernung von Wurzeln und Ästen muss fachgerecht erfolgen. Die Pflanze muss geschont werden.

Bäume auf Grundstücksgrenzen

Eigentümerin/Eigentümer eines Baumes ist diejenige/derjenige, aus deren/dessen Boden der Stamm des Baumes ragt. Bäume, deren Stamm sich auf der Grenze von Grundstücken befindet ("Grenzbaum"), stehen im Miteigentum der Nachbarinnen/Nachbarn. Eine Miteigentümerin/ein Miteigentümer darf den Baum nicht ohne Einverständnis der/des anderen fällen lassen.

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion