Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft werden in der Regel in einer Eigentümerversammlung gefasst. Alternativ können Beschlüsse auch auf anderem Weg, insbesondere schriftlich im Umlaufweg, zustande kommen. Beschlüsse sind grundsätzlich erst dann wirksam, wenn alle Eigentümerinnen/Eigentümer Gelegenheit hatten, sich zu ihnen zu äußern. Bis dahin ist keine Eigentümerin/kein Eigentümer an ihre/seine bereits abgegebene Erklärung gebunden.

Das Stimmrecht kann auch durch eine Vertreterin/einen Vertreter ausgeübt werden. Die Vertreterin/der Vertreter braucht dafür eine höchstens drei Jahre alte schriftliche Vollmacht.

In den meisten Fällen kann die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft Beschlüsse fassen, nur in manchen Fällen ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Eigentumsanteilen an der Liegenschaft. Das bedeutet, dass z.B. auch eine einzige Wohnungseigentümerin/ein einziger Wohnungseigentümer die Mehrheit der Wohnungseigentümer darstellen kann, wenn sie/er Eigentümerin/Eigentümer von mehr als der Hälfte der Liegenschaftsanteile ist. 

Beschlüsse sind allen Eigentümerinnen/Eigentümern durch Aushang an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus und zusätzlich schriftlich mitzuteilen.

Innerhalb eines Monats kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer beim zuständigen Gericht beantragen, dass ein Beschluss für rechtsunwirksam erklärt wird, etwa wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder fehlender Mehrheit. Wenn es sich um einen Beschluss über die außerordentliche Verwaltung handelt, beträgt die Frist für die gerichtliche Anfechtung drei Monate.

Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz